Logistik-AGB
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1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Logistik-AGB gelten für alle logistischen (Zusatz-) Leistungen,
die nicht von einem Verkehrsvertrag nach Ziffer 2.1
der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)
– soweit vereinbart – oder von einem Fracht-, Speditionsoder
Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom Auftragnehmer
im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen
Vertrag erbracht werden.
Die logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber
oder von ihm benannte Dritte sein, wie z. B. die
Auftragsannahme (Call-Center), Warenbehandlung, Warenprüfung,
Warenaufbereitung, länder- und kundenspezifische
Warenanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle,
Preisauszeichnung, Regalservice, Installation oder die Inbetriebnahme
von Waren und Güter oder Tätigkeiten in Bezug
auf die Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des
Bestell-, Prozess-, Vertriebs-, Retouren-, Entsorgungs-, Verwertungs-
und Informationsmanagements.
1.2 Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner
mit der Durchführung logistischer Leistungen im eigenen
oder fremden Interesse beauftragt.
1.3 Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung
logistischer Leistungen beauftragt wird.
1.4 Soweit die ADSp vereinbart sind, gehen die Logistik-AGB vor,
wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein
Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden
kann.
1.5 Die Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit
Verbrauchern.
2. Elektronischer Datenaustausch
2.1 Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch
auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und
auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die
übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei
trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten
Daten.
2.2 Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame
EDV-Schnittstelle durch den Auftragnehmer einzurichten
ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen vom
Auftraggeber erstattet. Jede Partei ist zudem verpflichtet,
die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen,
um den elektronischen Datenaustausch vor dem
Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust
oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten
vorzubeugen.
2.3 Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen
für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine
oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen
der anderen Partei mit. Bestimmt eine Partei
keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson,
die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
2.4 Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen
Urkunden gleich.
3. Vertraulichkeit
3.1 Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen
Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich
für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten
und Informationen dürfen nur an Dritte (z. B. Versicherer,
Subunternehmer) weitergeleitet werden, die sie im Zusammenhang
mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für
die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen
gelten die gleichen Grundsätze.
3.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und
Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund
gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber
ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.
4. Pflichten des Auftraggebers, Schutz des geistigen Eigentums
4.1 Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „Systemführer“
das Verfahren bestimmt, in dem der Auftragnehmer eingesetzt
wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen
Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen
und Rechte zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen
zu leisten, insbesondere
> (Vor-) Produkte und Materialien zu gestellen,
> den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der
Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche,
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behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu
informieren und – soweit erforderlich – dessen Mitarbeiter
zu schulen und
> Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen,
Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln,
zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den
Auftragnehmer zu überprüfen.
Diese Vorleistungen und die Mitwirkungshandlungen sind
rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch
alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung
notwendig sind.
4.2 Die nach Ziffer 4.1 übergebenen Unterlagen bleiben das
geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
hieran kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt
werden.
5. Pflichten des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend
den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziffer 4 zu
erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben
zu überprüfen.
5.2 Der Auftragnehmer, der logistische Leistungen innerhalb der
betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen
Weisung bei einem Dritten ausführt (z. B. Regalservice),
erbringt diese Leistungen nach Weisung und auf Gefahr des
Auftraggebers.
5.3 Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände
oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung
entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese
zu dokumentieren.
6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
6.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei
zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien
für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von
den Leistungspflichten.
Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen,
höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische
Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
6.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei
verpflichtet,
> die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und
> die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen
des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
7. Vertragsanpassung
7.1 Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich
stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf
ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen
oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte
Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen
und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte
Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben
voraus.
7.2 Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen,
können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine
Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das
Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei
denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die
Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt.
Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden
Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten
zu orientieren.
7.3 Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem
Monat, nachdem Vertragsanpassung gefordert wurde,
keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit
des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei
Monaten bei einer längeren Laufzeit gekündigt werden. Diese
Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Scheitern
der Vertragsanpassung erklärt werden.
8. Betriebsübergang
Sofern mit dem Vertrag oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang
nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten sich
die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung
der Laufzeit des Vertrages zu regeln.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über logistische
Leistungen nach Ziffer 1.1 und damit zusammenhängenden
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig,
denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht.
10. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen
Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 1.1 genannten Tätigkeiten
gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht
und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt
befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das
gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
10.2 Der Auftragnehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber
abgeschlossenen Verträgen über logistische Leistungen i. S. v.
Ziffer 1.1 nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn
die Vermögenslage des Auftraggebers die Forderung des
Auftragnehmers gefährdet.
10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts
zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein
gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische
Bankbürgschaft) einräumt.
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10.4 Ziffer 4.2 bleibt unberührt.
10.5 Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung logistischer
Leistungen nach Ziffer 1.1 auch das Eigentum auf den Auftraggeber
zu übertragen hat, so verbleibt das Eigentum beim
Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung.
11. Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige
11.1 Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den
Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen
Charakters der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme,
Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung
des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder
an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen
nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme
die Vollendung.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem
Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist
schriftlich oder elektronisch (Ziffer 2) zu erstatten. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die
Anzeige den Auftragnehmer erreicht.
11.3 Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische
Leistung als vertragsgemäß, es sei denn der Auftragnehmer
hat den Mangel arglistig verschwiegen.
11.4 Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen
erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer
diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach
Leistungserbringung anzeigt.
12. Mängelansprüche des Auftraggebers
12.1 Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt
sich nach dem Inhalt des Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen.
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien
werden vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese
im Vertrag im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
12.2 Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber
Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung
und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem
Fall dem Auftragnehmer zu. Führt die Nacherfüllung nicht zu
dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat der Auftraggeber
Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere Ansprüche
auf Nacherfüllung bestehen nicht.
12.3. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung
wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der
Auftraggeber die ihm zustehenden Minderungs-, Rücktrittsund
Schadensersatzrechte sowie Selbstvornahme wie folgt
ausüben.
12.3.1 Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den
Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete
logistische Leistung begrenzt.
12.3.2 Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses
nur in Bezug auf die einzelne, mängelbehaftete logistische
Leistung. Im Übrigen steht dem Auftraggeber unter
den Voraussetzungen der Ziffer 13 anstelle des Rücktrittsrechts
das Sonderkündigungsrecht zu.
12.3.3 Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber
unter den Voraussetzungen von Ziffer 14 verlangen.
12.3.4 Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf
Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 20.000 Euro
begrenzt.
13. Sonderkündigungsrecht
13.1 Wenn eine der Parteien zweimal gegen vertragswesentliche
Pflichten verstößt und dies zu einer wesentlichen Betriebsstörung
führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag
mit angemessener Frist zu kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden
Partei schriftlich eine angemessene Frist
zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat und
diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen
nachgekommen ist.
13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt.
14. Haftung des Auftragnehmers
14.1 Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an
dem von ihm verursachten Schaden trifft. Die hieraus folgende
gesetzliche und vertragliche Haftung des Auftragnehmers
ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt
sowie der Höhe nach
14.1.1 auf 20.000 Euro je Schadenfall.
14.1.2 bei mehr als vier Schadenfällen, die die gleiche Ursache (z. B.
Montagefehler) haben oder die Herstellung/Lieferung mit
dem gleichen Mangel behafteteter Güter betreffen (Serienschaden),
auf 100.000 Euro, unabhängig von der Zahl der
hierfür ursächlichen Schadenfälle.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Differenzen zwischen
Soll- und Ist-Bestand der dem Auftragnehmer übergebenen
Güter; diese Differenz ist bei gleichzeitigen Mehr- und
Fehlbeständen durch wertmäßige Saldierung zu ermitteln.
14.1.3 für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 500.000
Euro.
14.2 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen
gelten auch für außervertragliche Ansprüche
gegen den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und sonstigen
Erfüllungsgehilfen.
14.3 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen
gelten nicht
14.3.1 für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
14.3.2 soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z. B. das
Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.
14.4 Die Parteien können gegen Zahlung eines Haftungszuschlags
vereinbaren, dass die vorstehenden Haftungshöchstsummen
durch andere Beträge ersetzt werden.
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15. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen
gelten nicht
15.1 bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
> wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer,
seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen,
> sonstiger Pflichten durch den Auftragnehmer oder seine
leitenden Angestellten.
15.2 soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen
Leistung übernommen hat.
16. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen
von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz
und anderer drittschützender Vorschriften
freizustellen, es sei denn der Auftragnehmer oder seine
Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den
Anspruch des Dritten herbeigeführt.
17. Verjährung
17.1 Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziffer 1.1 verjähren in
einem Jahr.
17.2 Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des
Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit
Ablauf des Tages der Abnahme nach Ziffer 11.1.
17.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht
> in den in Ziffer 15 genannten Fällen,
> bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder
> soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend
anzuwenden sind.
18. Haftungsversicherung des Auftragnehmers
18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer
seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die
seine Haftung im Umfang der in Ziffer 14 genannten Haftungssummen
abdeckt.
18.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall
und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung
des Auftragnehmers.
18.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer
diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung
des Versicherers nachzuweisen.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
19.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen
Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet
ist.
19.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem
Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen,
ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen
gleichstehen, der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers,
an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche
gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
19.3 Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber
oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu
erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten
des Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer
der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- oder
Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe von
§ 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und Herrschaft
der angewendeten Verfahren zugunsten des Auftragnehmer
zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen,
Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer zu
tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Erlös des
Auftragnehmer aus den Leistungen für den Auftraggeber
stehen.
20.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere
berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
20.3 Sollte eine Bestimmung der Logistik-AGB und der getroffenen
weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht
berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Alle Rechte vorbehalten.
Abdruck, auch auszugsweise, nur unter Hinweis
auf DSLV, Bonn und ILRM, Bremerhaven
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Herausgeber:
DSLV - Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.
Weberstraße 77, 53113 Bonn
Telefon 0228 9144-0 · Telefax 0228 9144-99
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ILRM - Institut für Logistikrecht & Riskmanagement
Hochschule Bremerhaven
27568 Bremerhaven
Telefon 0471 4823523 · Telefax 0471 4823284
info@ilrm.de
Der DSLV empfiehlt die Logistik-AGB zur unverbindlichen
Verwendung im Geschäftsverkehr. Es bleibt den
Vertragspartnern unbenommen, vom Inhalt dieser
Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.